LG Wiesbaden: Angabe der Quelle bei Werbung mit „Best product“ und „Productwinner“ erforderlich

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Wird für ein Produkt der Medizintechnik mit Angaben wie „Best product“ und

 

„Productwinner“ und „Award“ geworben, meint der Verkehr, es würde sich um Testergebnisse handeln, weswegen die Fundstelle des Testes angegeben werden müsse, damit der Verbraucher sich im Detail über das Ergebnis infor­mieren kann.

 

 

 

Das Gericht entschied, dass es anerkannt sei, dass bei einer Werbung mit ei­nem Prüfsiegel eine Fundstelle angegeben werden müsse. Das gelte auch hier, ein Award bezeichne eine Verleihung, einen Preis oder eine Auszeich­nung, die in der Regel nur von einer Jury unter bestimmten Auswahlkriterien vergeben würden.

LG Wiesbaden vom 10.10.2018; Az. 12 O 29/18

 

WRP 2019, S. 265

 

Stichworte: Prüfsiegel, Fundstelle


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