OLG Frankfurt a.M.: Zahl der Pralinen in Verpackung muss angegeben werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein italienischer Süßwarenhersteller vertrieb mit Kokosraspeln gefüllte Pralinen-kugeln in Packungen von 40 g, 150 g und 230 g. Auf der Unterseite der Verpackung war die Nettofüllmenge der 230 g Packung angegeben, nicht aber die Anzahl der in der Schachtel befindlichen Pralinenkugeln. Diese waren einzeln in Folie verpackt, die an den Seiten zugeschweißt waren. Ein Verbraucherverein beanstandete, dass die Anzahl der in der 230 g Packung enthaltenen Pralinen nicht angegeben war. Dies sei aber von der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vorgeschrieben. Das OLG Frankfurt gab dem Verband recht.

 

 

 

 

 

OLG Frankfurt am Main vom 25.10.2018; Az. 6 U 175/17

 

GRUR-RR 2019, S.283

 

Stichworte: Verpackung, Informationen


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