OLG Frankfurt: Stillschweigende Einräumung des Nutzungsrechtes
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Hersteller von Audioprodukten für den Automobilbereich beauftragte einen Grafiker mit der Entwicklung eines Logos. Eine darauf bezogene Vereinbarung lag nicht vor. Das entwickelte Logo wurde dem Hersteller übergeben und von diesem umfangreich genutzt. Die Parteien gerieten wegen des Umfanges der Nutzung in Streit. Das OLG Frankfurt entschied nun, dass ein Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk ohne eine anderslautende Vereinbarung seinem Vertragspartner ein Nutzungsrecht an dem geschaffenen Werk einräumt, das der Vertragszweck unbedingt erfordert. Im Allgemeinen seien nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt, die für das Erreichen des Vertrags-zweckes unerlässlich seien. Im vorliegenden Fall sei von vorneherein eindeutig gewesen, dass das Logo in größerem Umfang für die Kennzeichnung einer Produktlinie eingesetzt werden sollte. Zu diesem Zweck wurde das Logo dem Hersteller auch übergeben. Unerlässlicher Inhalt der Übertragung sei es gewesen, dass das Logo dauerhaft und exclusiv vom Auftraggeber verwendet werden dürfe. Dieses Recht sei stillschweigend eingeräumt worden, stillschweigend sei auch einge-räumt worden, dass der Auftraggeber das Logo an andere übertragen könne.
OLG Frankfurt vom 12.6.2019; Az. 11 U 51/18
GRUR – RR 2019, S. 787
Stichworte: Nutzungsrecht, Stillschweigend