OLG Frankfurt: Logo – Nutzung nach Vertragsende
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmen hatte sich von einem Grafiker für Audioprodukte für den Automobilbereich ein Logo und einen Namen entwickeln lassen. Konkrete rechtliche Vereinbarungen über den Umfang der Nutzung wurden nicht getroffen. Das Unternehmen setzte beides zur Kennzeichnung seiner Produkte ein.
Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung war der Grafiker der Auffassung, dass ihm für die weitere Nutzung eine Vergütung von ca. 100.000 € zustehe. Das OLG Frankfurt teilte diese Auffassung jedoch nicht. Das entwickelte Logo sei nicht urheberrechtsfähig, weil es sich nicht um eine individuelle Schöpfung handele. Es würden lediglich vorhandene Ausdrucksformen verwendet werden.
Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, könnten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn die Zusammenstellung eine ausreichende schöpferische Leistung darstelle. Im vorliegenden Fall habe sich der Grafiker eines vorbekannten, in öffentlichen Zeichensammlungen frei verfügbaren und häufig verwendeten Symbols bedient. Der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt sei nicht erreicht. Dass die Entwicklung des Logos über ein Jahr eingenommen habe, spiele keine Rolle.
Wenn keine ausdrückliche vertragliche Regelung vorliegt, sei davon auszugehen, dass das Nutzungsrecht in dem Umfang an den Auftraggeber übertragen wird, der für den Vertragszweck unbedingt erforderlich ist. Damit sei der Grafiker von Anfang an einverstanden gewesen. Die Rechteeinräumung sei auch inhaltlich und zeitlich unbeschränkt, da der Auftraggeber sonst stets zu befürchten hätte, seine mit dem Logo versehenen Produkte nicht weiter vertreiben zu dürfen.
OLG Frankfurt vom 12.6.2019; Az.11 U 51/18
Stichworte: Logo, Nutzungsrecht,