OLG Frankfurt: Zu den Anforderungen an Wettbewerbsverbände

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Wettbewerbsverbände, die juristisch gegen Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgehen müssen über eine „erhebliche Anzahl von Mitbewerbern“ in ihren Reihen verfügen. Diese müssen Waren oder Dienst-leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Wettbe-werbsverletzer vertreiben. Es reicht aus, dass die Mitgliedsunternehmen eine nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsverletzung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben.

 

 

 

Die Mehrheit der Mitbewerber muss dem Verband nicht angeschlossen sein. Entscheidend sei, dass nicht nur Individualinteressen einzelner verfolgt werden. In diesem Zusammenhang komme Ladengeschäften bei der Beurteilung ein größeres Gewicht zu als kleinen Onlineshops. Denn die für die Einrichtung eines solchen Einzelhandelsgeschäftes erforderlichen Investitionen und Mühen sprechen für eine gewisse Verstetigung der geschäftlichen Tätigkeit, während Onlineshops vom heimischen Wohnzimmer aus betrieben werden und so schnell verschwinden könnten, wie sie entstanden sind.

 

 

 

OLG Frankfurt vom 2.5.2019; Az. 6 U 58/18

 

 

 

Hinweis: Bei einer Abmahnung durch einen Wettbewerbsverband sollte deswegen

 

dessen Prozessführungsbefugnis immer anhand der im Urteil des OLG Frankfurt geschilderten Kriterien geprüft werden

 

Stichworte: Wettbewerbsverband, Mitbewerbern


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