OLG Frankfurt: Haftung wegen vorausgegangenen Tuns

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Unternehmen hatte mit einer Herstellergarantie geworben, obwohl es diese nicht gab und war deswegen zum Unterlassen dieser Werbeaussage verurteilt worden. Dennoch war im Internet die Werbung noch vorhanden, da sie sich im Cache des werbenden Unternehmens befand. Das OLG Frankfurt am Main entschied nun, dass ein Werbungtreibender auch bei dem Betreiber einer Suchmaschine auf die Entfernung einer unzulässigen Werbeaussage hinwirken muss. Geschieht dies nicht, haftet das werbende Unternehmen aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz, also wegen der vorausgegangenen wettbewerbswidrigen Werbung.

 

 

 

 

 

OLG Frankfurt vom 22.8.2019; Az. 6 U 83/19

 

WRP 2019, S. 1487

 

Stichworte: Herstellergarantie, Werbeaussage


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