OLG Hamburg: Verstoß gegen die DSGVO nicht automatisch Wettbewerbsverstoß
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Bestimmung ist nur dann mit wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen zu ahnden, wenn es sich um eine sog. „Marktverhaltensnorm“ handelt. Das ist nach Auffassung des OLG Hamburg bei der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jedoch nicht der Fall. Es müsse vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Vorschrift auch eine Marktverhaltensregel darstellt. Dabei komme es darauf an, ob die Norm die Stellung eines Betroffenen als Marktteilnehmer berühre. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um Daten aus dem Gesundheitsbereich, weswegen die Betroffenen nicht in ihrer Eigenschaft als Verbraucher und Marktteilnehmer angesprochen seien. Da dieser Verstoß gegen die DSGVO auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt wurde, wurde die Klage abgewiesen.
OLG Hamburg vom 25.10.2018; Az. 3 U 66/17
WRP 2018, S. 1510
Stichworte: Verstoß, Marktverhaltensnorm