OLG München: Angabe wesentlicher Eigenschaften bei Onlineshop
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Onlineshop muss die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Produkte unmittelbar vor der Bestellung zur Verfügung stellen. Es reicht nicht, wenn sich auf der Website, nicht aber auf der Bestellabschlussseite ein Link befindet, der zu den wesentlichen Produktinformationen führt.
Die Informationen müssen auf der Seite zur Verfügung gestellt werden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt. Keinesfalls genügt es, wenn die Informatio-nen erst über einen gesonderten Link erreichbar und nur einem gesondert herunter zu ladenden Dokument entnehmbar sind. Verbraucher müssen bei Fernabsatz-verträgen in der Lage sein, die Hauptbestandteile des Vertrages vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen.
OLG München vom 31.1.2019; Az. 29 U 1582/18
Stichworte: Onlineshop, Informationen