AG Steinfurt: Mieter muss Fotos seiner Wohnung nicht dulden, weder die Aufnahme der Bilder noch deren Veröffentlichung im Internet
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Vermieter und Eigentümer einer Wohnung wollte diese verkaufen und deswegen für die Werbung im Internet Bilder der Wohnung anfertigen. Diese wollte er für ein Exposee und eine Anzeige verwenden. Der Mieter lehnte die Anfertigung von Aufnahmen ab und untersagte sie. Das Amtsgericht (AG) Steinfurt stärkte den Mieter in seiner Haltung. Die Veröffentlichung von Innenaufnahmen der Wohnung würde den Mieter nicht unerheblich beeinträchtigen. Die Aufnahmen könnten von allen Besuchern eines Portals betrachtet werden. Das bedeute für den Mieter einen erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, den er nicht dulden müsse. Die Behauptung der Eigentümerin, dass sie das Objekt ohne Lichtbilder nicht verkaufen könne, sei unzutreffend. Die Zugänglichmachung der Bilder des Inneren der Wohnung beeinträchtige den Mieter, da die Aufnahmen aus seiner Wohnung Aufnahmen seines Privatbereiches seien. Während der Mieter durch die Anfertigung und Veröffentlichung der Fotos im Internet in seine Privatsphäre nicht unerheblich betroffen sei, werde das Eigentumsrecht des Vermieters nur unwesentlich eingeschränkt. Das gelte auch für einzelne vermietete Räume. Auch dazu sei der Mieter nicht verpflichtet. Ob die Entscheidung des Gerichtes anders ausgefallen wäre, wenn die Fotos nur für auf Papier gedruckte Exposees in kleiner Stückzahl verwendet worden wären, müsste hier nicht entschieden werden.
AG Steinfurt vom 10.4.2014; Az. 21 C 987/13
Stichworte: Wohnung, Fotos, Mieter