BGH: Voraussetzung der Zulässigkeit von E-Mail-Werbung gegenüber Unternehmen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Zusendung von Werbung per E-Mail ist nach deutschem Recht ohne vorherige Einwilligung des Empfängers grundsätzlich nicht erlaubt. Verbraucher können aber deswegen nicht selbst klagen, sondern nur einen dazu befugten Verein auffordern. Unternehmen dagegen können unter Berufung auf das sogenannte “Recht am einge­richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ klagen. Die Voraussetzungen für eine Einwilligung sind jedoch in beiden Fällen gleich.

 

Dem Einwilligenden muss klar sein, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Unternehmen, die mit der E-Mail-Werbung bedacht werden sollen, müssen konkret benannt werden. Es muss klar sein, welche Produkte oder Dienstleistungen von der Einwilligung erfasst sind. Allein die Nennung von Fir­mennamen genügt nicht, weil daraus nicht geschlossen werden kann, auf welche Produkte oder Dienstleistungen sich die Einwilligung bezieht.

 

BGH vom 14.3.2017 - Az. VI ZR 721/1

CR 2017, 391

Stichworte: E-Mail-Werbung, Unternehmer, § 7 UWG, Einwilligung, Nennung der Firma, Unternehmenskennzeichen


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