OLG Bamberg: Makler haftet (auch) für Angaben aus Energieausweis
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Es ist umstritten, ob Makler selbst - also neben ihrem Auftraggeber – dafür haften, wenn die erforderlichen Angaben aus dem Energieausweis in einer Anzeige nicht erscheinen. Das OLG Bamberg hat dazu nun in einem Urteil Stellung genommen.
Nach § 16 a der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind Angaben zum wesentlichen Energieträger, zum Baujahr und zur Art des Energieausweises in der Werbung zu machen. Diese Pflicht treffe nach dem Gesetzestext Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber, Makler seien im Gesetz nicht als Verantwortliche genannt, weswegen eine Berufung auf diese Bestimmung nicht in Betracht komme. Eine Auslegung der EnEV, nach der auch Makler diese Verpflichtung treffe, sei unzulässig. Allerdings waren die Richter der Meinung, dass sich aus § 5a Abs.2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Verpflichtung des Maklers ergebe, diese Informationen auch in seiner Werbung zu nennen. Dem Verbraucher würden sonst wesentliche Informationen vorenthalten.
Da diese Frage höchstrichterlich, also vom BGH noch nicht entschieden ist, hat der Senat das Rechtsmittel der Revision zugelassen. Erst mit einer höchstrichterlichen Entscheidung wird also diese Frage geklärt sein. Bis dahin empfiehlt es sich für den Makler, der im Kundenauftrag für den Verkauf eines Objektes wirbt, sich an die Vorgaben des OLG Bamberg zu halten, also auch in seiner Werbung die erforderlichen Informationen mitzuteilen.
OLG Bamberg vom 5.4.2017 - Az. 3 U 102/16 = Bayern.Recht
WRP 2017, 837
Stichworte: Makler, Energieausweis; § 16a EnEV, § 5a UWG, Wettbewerbsverstoß