BGH: Was Unterlassungsschuldner alles tun muss

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Wer wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf eine Abmahnung eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, also die Erklärung, eine Ver­tragsstrafe zu bezahlen, wenn das beanstandete Verhalten wiederholt wird, muss alles Erforderliche und Zumutbare Unternehmen, um einen erneuten Verstoß zu vermeiden. Gelingt ihm das nicht, muss er die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen.

Der BGH hat nun erläutert, dass der Unterlassungsschuldner nicht nur das beanstandete Verhalten unterlassen, sondern gegebenenfalls eine Rückrufaktion starten muss. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall befand sich die beanstandete Werbeaussage auf Verpackungen einer Ware. Der Unterlassungs-schuldner beseitigte die beanstandete Werbeaussage von seiner Website und überklebte sie auf den Verpackungen von Waren, die er noch auslieferte. Der BGH war nun der Meinung, dass er auch die Empfänger der bereits ausgelieferten Waren mit den beanstandeten Verpackungen hätte informieren müssen.

Im vorliegenden Fall hatte der Unterlassungsgläubiger 6 Lieferungen festgestellt, bei denen die beanstandete Werbeaussage auf der Verpackung nicht überklebt waren deswegen verlangte er eine Vertragsstrafe von insgesamt 30.600,00 Euro, also 5.100,00 Euro pro Verstoß.

Der BGH stellte nun fest, dass eine Pflicht zur Beseitigung durch den Unterlassungsschuldner auch dann besteht, wenn diese nur eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich nicht auch zur Beseitigung bereits ausgelieferten Ware verpflichtet hat. Andererseits stellt er auch fest, dass nur eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro für alle sechs Verstöße angefallen sei, denn der Unterlassungsschuldner habe sich einmal entschieden, gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verstoßen.

 

BGH vom 4.5.2017 - Az. I ZR 208/15

IWW - Abrufnummer 195026

Stichworte: Umfang Unterlassungspflicht, Rückrufaktion, einheitlicher Verstoß, Vertragsstrafe


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