OLG Hamm: Werbung mit „Neueröffnung“ setzt Schließung voraus

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Möbelhaus hatte eine Filiale in mehreren Schritten umgestaltet. Während der Umbauarbeiten wurde der Verkauf fortgesetzt, wenngleich unter Einschränkungen wegen des Umbaus. Nach Abschluss der Umbauarbeiten warb das Möbelhaus mit der Werbeaussage „Neueröffnung nach Totalumbau und großer Erweiterung“.

 

Das OLG Hamm hielt diese Aussage für unzulässig, weil die Werbung mit einer „Neueröffnung“ voraussetze, dass die „neu eröffnete“ Verkaufsfläche einmal ge­schlossen war. Der Begriff „Neueröffnung“ übe auf den Verbraucher generell einen ganz erheblichen Anreiz aus. Da im vorliegenden Fall der Verkauf aber während der Umbauarbeiten fortgesetzt worden sei, könne von einer Neueröffnung nicht die Rede sein.

 

OLG Hamm vom 21.3.2017 - Az. 4 U 183/16

WRP 2017, 861

NRW-Online

Stichworte: Möbelhaus, Neueröffnung, Umbauarbeiten, Schließen


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